I. Allgemeines
1. Die nachstehenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichenden Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen. Bei Bestellung gelten unsere AGBs als anerkannt.
2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
3. Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern i.S.v. §310 Abs.1 BGB.
II. Angebot und Annahme
1. Die vom Kunden unterzeichnete Bestellung ist ein bindendes Angebot. Wir sind berechtigt, dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung anzunehmen bzw. die Annahme - etwa nach Prüfung der Bonität des Kunden - abzulehnen.
III. Preise - Zahlungsbedingungen
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise "ab Werk". Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
2. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere auf Grund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen eintreten. Diese werden wir dem Kunden auf Verlangen nachweisen.
3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Zahlungen gelten als bewirkt, wenn der Betrag auf unserem Konto gutgeschrieben wird. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen.
4. Die Hereingabe von Wechseln bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung. Sie erfolgt erfüllungshalber. Die Höchstlaufzeit für Wechsel beträgt neunzig Tage nach Rechnungsdatum. Wechsel- und Diskontspesen oder sonstige Gebühren gehen zu Lasten des Kunden.
5. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, beliefern wir Neukunden nur gegen Vorkasse.
6. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
IV. Lieferung
1. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
2. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. Sollte sich die Lieferung aufgrund höherer Gewalt, Arbeitskampf, Wegfall der Bezugsquellen oder aus einem anderen, nicht von uns zu vertretenden Grund verzögern, wird der Kunde unverzüglich schriftlich informiert. Sofern das Hindernis nicht bloß vorübergehender Natur ist und es nicht durch uns zumutbare Aufwendungen gelingt, das Hindernis innerhalb von 4 Wochen zu beseitigen, behalten wir uns vor, die Leistung endgültig abzulehnen. Der Kunde wird hierüber unverzüglich schriftlich informiert und die eventuell bereits erbrachte Gegenleistung unverzüglich zurück erstattet.
3. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
4. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
5. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung kein fester Liefertermin ergibt, ist uns im Falle unseres Verzuges eine angemessene Nachfrist von in der Regel 4 Wochen zu setzen
6. Sofern die Voraussetzungen von Abs.5 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
7. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrunde liegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft i.S.v. §286 Abs.2 Nr.4 BGB oder von §376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzuges der Kunde berechtigt ist, geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
8. Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
9. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
10. Im Übrigen haften wir im Fall des Lieferverzuges für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3% des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15% des Lieferwertes.
11. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden bleiben vorbehalten.
V. Gefahrübergang - Versand- und Verpackungskosten
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung "ab Werk" vereinbart.
2. Durch besondere Versandwünsche des Kunden verursachte Mehrkosten gehen zu dessen Lasten. Sofern der Kunde es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt ebenfalls der Kunde.
VI. Mängelhaftung
1. Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach §377 HBG geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
2. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, behalten wir uns zunächst vor, nach unserer Wahl eine Nacherfüllung in Form der Nachbesserung oder Ersatzlieferung vorzunehmen. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
4. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadenersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
5. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
6. Soweit dem Kunden ein Anspruch auf Ersatz statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung auch im Rahmen von Abs.3 auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
7. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
8. Die Vereinbarung einer Garantie bedarf der Schriftform und ist nur dann wirksam, wenn sie den Inhalt der Garantie sowie die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes hinreichend bestimmt beschreibt.
9. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.
10. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt zwölf Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.
11. Die Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses nach den §§478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.
VII. Gesamthaftung
1. Eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz als in ZifferVI. vorgesehen, ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs - ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß §823 BGB.
2. Die Begrenzung nach Abs.1 gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
3. Soweit die Schadenersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadenersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
VIII. Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Soweit wir mit dem Kunden Bezahlung der Kaufpreisschuld auf Grund des Scheck-Wechsel-Verfahrens vereinbaren, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des von uns akzeptierten Wechsels durch den Kunden und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks.
2. Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.
4. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß §771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß §771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
5. Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
6. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch die Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche, wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
7. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
8. Der Kunde tritt uns auch die Forderung zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
9. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
IX. Marken
1. Es ist unzulässig, anstelle der Erzeugnisse des Verkäufers unter Hinweis auf diese Erzeugnisse Ersatzprodukte anzubieten oder zu liefern sowie in Preislisten und ähnlichen Geschäftspapieren Produktbezeichnungen des Verkäufers, gleichgültig ob geschützt oder nicht, mit dem Wort Ersatz in Verbindung zu bringen oder den Bezeichnungen von Ersatzprodukten gegenüberzustellen.
2. Es ist ferner unzulässig, bei der Verwendung von Erzeugnissen des Verkäufers für Fabrikationszwecke oder bei der Weiterverarbeitung Produktbezeichnungen des Verkäufers, insbesondere dessen Marken, auf solcher Ware oder deren Verpackung oder in dem dazugehörigen Drucksache und Werbematerial ohne vorherige Zustimmung des Verkäufers insbesondere als Bestandteilsangabe zu verwenden. Die Lieferung von Erzeugnissen unter einer Marke ist nicht als Zustimmung zum Gebrauch dieser Marke für daraus hergestellte Produkte anzusehen.
X. Gerichtsstand - Erfüllungsort - Salvatorische Klausel
1. Gerichtsstand ist ausschließlich und für alle Streitigkeiten unser Geschäftssitz. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Klauseln unberührt.
Stand August 2009
Bei den genannten AGBs handelt es sich um die der Lifocolor Farben GmbH &
Co. KG mit Sitz in Lichtenfels.